Satzung

Vereinssatzung des SC Hellas Magdeburg e.V.


§1 Club-Name, -Zweck und -Zeichen

1. Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
Der Schwimmsport-Club „Hellas“ Magdeburg e.V. wurde am 3. August 1904 gegründet und hatte seinen Sitz in Magdeburg. Infolge der Kriegseinflüsse wurde der Club Ende 1945 auf Befehl der Siegermächte aufgelöst.

Sein Sitz war von 1955 bis 1992 in Braunschweig, ab 1992 ist der Sitz wieder in Magdeburg. Sein Name – Schwimmsport-Club „Hellas“ Magdeburg e.V. – bleibt unverändert.

Der Club ist rechtsfähig unter Nr. 828 am 31.03.1993 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Magdeburg eingetragen.

Der Club ist Mitglied im Landesschwimmverband Sachsen-Anhalt.

2. Zweck
Der Club bezweckt die fachgemäße Ausbildung seiner Mitglieder:
a) in allen Sparten des Schwimmsports,
b) im Retten Ertrinkender und in der Vornahme von Wiederbelebungsversuchen,
c) im Wasserballspiel,
d) im Tennisspiel,
e) im Bowling
f) und in der Förderung des Breitensports

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweiligen Fassung. Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch sportliche Betätigung in den oben angegebenen Sportarten.

3. Farben und Abzeichen
Die Farben des Clubs sind schwarz-weiß-rot. Das Clubabzeichen besteht aus einem weißen Ring mit der Inschrift „Schwimmsport-Club e.V. Magdeburg“. In diesem Ring befindet sich das Wappen des Clubs in den Farben schwarz-weiß-rot. Das weiße Feld dieses Wappens trägt die Inschrift „Hellas“.

§2 Mitglieder

1. Mitgliedschaft
Der Club besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder und Personen von einer Jahreshauptversammlung (JHV) ernannt werden, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Wegen der Abstimmung siehe § 3/2.

Es besteht die Möglichkeit, aus dem Amt scheidende Vorsitzende, die sich besonders um den Schwimmsport-Club „Hellas“ Magdeburg e.V. verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden zu erheben. Über den Ehrenvorsitz entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung. Der Ehrenvorsitzende ist im Vorstand nicht stimmberechtigt, wird aber zu erweiterten Vorstandssitzungen eingeladen. Die Teilnahme steht dem Ehrenvorsitzenden frei.

2. Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied kann von jeder unbescholtenen Person nachgesucht werden. Wünscht jemand dem Club als Mitglied beizutreten, so hat er seine Anmeldung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Austritt
Der Austritt kann jederzeit erfolgen, muss aber dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Der laufende Jahresbeitrag ist voll zu zahlen, alles vom Club Entliehene ist zurückzuerstatten.

4. Ausschluss
Vom Vorstand können diejenigen Mitglieder nach ihrer Anhörung ausgeschlossen werden, die
a) durch ihr Verhalten innerhalb und / oder außerhalb des Clubs dessen guten Ruf oder dessen Gedeihen gefährden,
b) mit ihren Beiträgen trotz Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand sind.

Aus dem Club Ausgeschlossene oder aus demselben Ausgeschiedene (§ 2/3) haben jeden Anspruch auf das Clubvermögen verloren.

5. Beiträge und Spenden
Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die am Geschäftsjahresbeginn fällig sind.
Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich eine Aufnahmegebühr.

Die Jahreshauptversammlung (JHV) kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür Zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.
Die Abteilungen können nach Genehmigung durch den Vorstand für ihren Bereich Sonderbeiträge festsetzen.
Die JHV kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen, Stundungen und Sonderbeiträge festsetzen.
Die Ausgestaltung der Beiträge, die Höhe und die Sonderregelungen werden durch die JHV festgelegt und in der Gebührenordnung des Clubs festgehalten.
Alle diese Gelder und Spenden fließen in die Clubkasse.

Nach Ablauf eines Jahres hat der Kassenwart in der JHV einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben und den augenblicklichen Stand der Clubkasse zu geben.
Das Geschäftsjahr geht vom 01.09. bis 31.08. jeden Jahres.

§3 Organe

1. Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte des Kassenwartes und der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Kassenwartes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 2/1
j) Wahl der Mitglieder von satzungsmäßig vorgesehenen Ausschüssen
k) Auflösung des Clubs

Die Jahreshauptversammlung (JHV) findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im 3. Quartal durchgeführt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 1/6 der Mitglieder beantragen.

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 und höchstens 6 Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe mit der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, und es ist ein 2. Wahlgang erforderlich. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v. H. der Anwesenden beantragt wird.

Antrage können gestellt werden
a) von jedem erwachsenen Mitglied und
b) vom Vorstand.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Clubs eingegangen sein.

Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Clubs eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

Die Abteilungen sind berechtigt, Zusammenkünfte zur Klärung eigener Probleme einzuberufen. Sie sind darüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. Die Niederschriften gelten als Urkunden im Sinne der §§ 50, 59 BGB.

2. Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Clubs. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

3. Versammlungsleitung
Der Vorsitzende oder der Versammlungsleiter hat zur geschäftlichen Leitung stets das Wort sowie alle zur Aufrechterhaltung der parlamentarischen Ordnung erforderlichen Befugnisse. Er hat ferner das Recht, Mitglieder, die sich einem dreimaligen Ordnungsruf nicht fügen, von der Versammlung auf Zeit oder Dauer auszuschließen oder die Versammlung auf Zeit oder Dauer aufzuheben.

4. Versammlungs-Redeordnung
Der Vorsitzende oder der Versammlungsleiter hat das Wort den Rednern der Reihe nach zu erteilen. Bei Antragstellern, wenn diese mehrere Mitglieder sind, erhält einer von diesen und der Berichterstatter das erste und letzte Wort. Der Vorsitzende oder der Versammlungsleiter ist verpflichtet, Mitgliedern, die Berichtigungen oder Fragen einwerfen wollen, das Wort sofort zu erteilen. Ist ein Antrag auf Schluss der Besprechung angenommen, so ist nur noch dem Antragsteller, waren es mehrere, einem von diesen und dem Berichterstatter das Wort zu erteilen.

5. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei Stellvertretern
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftwart
e) dem Jugendwart

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf Leiter weiterer Arbeitsbereiche zu berufen. Er kann verbindliche Anordnungen erlassen.

Vorstand im Sinne des Gesetzes sind:
a) der Vorsitzende
b) beide Stellvertreter
c) der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Club durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist gestattet. Ist innerhalb einer Wahlperiode die Neuwahl des Vorstandes erforderlich, so wird in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung ein neuer Vorstand für den Rest der Wahlperiode gewählt.

6. Geschäftsführung des Clubs
a) Die Geschäfte des Clubs besorgt der Vorstand.
b) Zur rechtsverbindlichen Zeichnung genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder eines der Stellvertreter gemeinsam mit dem Kassenwart.
c) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, er entscheidet selbständig über dringende Fragen.
d) Ist der Vorsitzende verhindert, so tritt einer der stellvertretenden Vorsitzenden in die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden ein.
e) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter weisen die einlaufenden Rechnungen zur Zahlung an.
f) Bei der nächsten JHV hat der Vorsitzende über seine selbständigen Verfügungen Rechenschaft abzulegen.
g) Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse sind protokollarisch festzulegen; das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen

7. Kassenprüfer
Parallel zum Vorstand werden zwei Kassenprüfer gewählt.
Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu prüfen und erstatten in der JHV Bericht.

§4 Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen.

Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vermögen des Clubs an den Sportbund Magdeburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche oder wohltätige Zwecke zu verwenden hat.

§5 Inkrafttreten

Die Satzung wurde geändert auf Beschluss der Jahreshauptversammlung am 12. September 2009.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal am … . … . 2009 in Kraft.

§6 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Magdeburg.